Hund als gemeinschaftliches Eigentum: Recht beider Miteigentümer

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Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund geltend gemacht werden kann. In dem vorliegenden Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden erworben. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der Partner, während der andere Partner regelmäßig alle zwei Wochen Zeit mit dem Tier verbringen wollte.

Trennung von Lebensgemeinschaft: Umgangsrecht mit gemeinsamem Hund

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankenthal festgestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier als Rudeltier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben. Das Gericht entschied jedoch, dass der Hund als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird und beide Miteigentümer das Recht haben, an dem Hund teilzuhaben. Um Konflikte zu vermeiden, können die Miteigentümer eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren.

Gericht bestätigt „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ für Hunde

Das Gericht hat entschieden, dass die Miteigentümer das Recht haben, eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ zu fordern, um den Umgang mit dem Hund zu regeln.

Umgangsrecht mit gemeinsamem Hund nach Trennung bestätigt

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal können beide Miteigentümer nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund beanspruchen. Das Gericht sieht das Tier als gemeinschaftliches Eigentum an und erkennt beiden Partnern das Recht auf Teilhabe an diesem Eigentum zu. Eine Zuweisung des Hundes an einen der Partner ist nicht zwingend erforderlich.

Hund nach Trennung: Wechselmodell für beide Partner möglich

Um mögliche Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Hundes zu gewährleisten, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ vereinbaren. Eine Option könnte sein, dass sich die Partner im zweiwöchigen Rhythmus abwechseln, um sich um den Hund zu kümmern. Auf diese Weise haben beide Partner weiterhin die Möglichkeit, am Leben des Hundes teilzuhaben, und das Tier wird nicht einseitig belastet.

Gericht betont: Hunde gewöhnen sich gut an Wechselmodell

Das Gericht hat hervorgehoben, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Tiers hat. Hunde sind soziale Lebewesen und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen anpassen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Futter, Bewegung und Zuwendung erfüllt werden, steht einer abwechselnden Betreuung durch beide Miteigentümer nichts im Wege.

Haustier-Urteil: Gericht unterstützt Teilhabe nach Trennung

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein wichtiger Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin eine Beziehung zu dem Tier zu haben und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes im Mittelpunkt steht. Durch die Möglichkeit einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ wird eine faire und ausgewogene Lösung geschaffen, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.

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