Die steigenden Preise für Gas und Fernwärme im letzten Jahr haben die Endverbraucher stark belastet. Um diese Belastung zu mildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) eingeführt. Bei Ecovis in Dingolfing erklärt Steuerberater Andreas Gallersdörfer die genauen Bestimmungen dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, finanzielle Unterstützung zu erhalten.
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Dezember-Soforthilfe: Keine Voraus- oder Abschlagszahlungen für Verbraucher
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurden die Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 finanziell entlastet. Der Bund hat die Kosten für den Dezember-Abschlag übernommen, wodurch die Verbraucher von zusätzlichen finanziellen Belastungen verschont wurden.
Regelungen zur Entlastung im Einkommensteuergesetz seit Dezember 2022
Basierend auf den Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 haben die Wärmeversorgungsunternehmen die Höhe der Entlastung für die Verbraucher festgelegt. Die genauen Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuergesetz durchgeführt, die seit dem 21. Dezember 2022 in Kraft sind.
Aufhebung der Besteuerung von Gas und Wärme in Planung
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Regelung zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend zum 21. Dezember 2022 aufzuheben. Für die endgültige Umsetzung ist jedoch die Genehmigung des Wachstumschancengesetzes in seiner aktuellen Form durch den Bundesrat am 15. Dezember 2023 erforderlich.
Versteuerung der Dezember-Soforthilfe bei Beibehaltung der Besteuerung
Sollte die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben werden, unterliegt der Entlastungsbeitrag der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Ermittlung der Steuerlast wird die Dezember-Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt wurden.
Steuerpflicht bei Dezember-Soforthilfe: Nur für Gutverdiener relevant
Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro) müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Diese Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden. Die Soforthilfe wird in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung ausgewiesen und entsprechend in die Steuerberechnung einbezogen.
Innerhalb der Milderungszone wird die Dezember-Soforthilfe anteilig zum Einkommen besteuert, während sie außerhalb der Milderungszone vollständig besteuert wird.
Bei der Einkommensteuererklärung muss der Endverbraucher die Dezember-Soforthilfe angeben, die er für eine bestimmte Rechnung erhalten hat. Die Angabe erfolgt im Jahr der Rechnungszustellung, um sicherzustellen, dass die Angabe zeitlich korrekt erfolgt.
Entlastung bei Gas- und Fernwärmekosten durch Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde eingeführt, um den Verbrauchern eine spürbare finanzielle Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu ermöglichen. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Die Bundesregierung plant außerdem die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um eine weitere Entlastung zu erreichen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.