Austauschpflicht für Standard- und Konstanttemperaturkessel

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab 2024 in Kraft tritt, führt wichtige Änderungen für Heizungsanlagen ein. Ziel des GEG ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und den Energieverbrauch effizienter zu gestalten. Eine der entscheidenden Neuerungen betrifft die regelmäßige Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen. Hierbei ist auch der hydraulische Abgleich von großer Bedeutung, um eine gleichmäßige Verteilung der Wärme im Gebäude zu gewährleisten.

Verbesserte Effizienz: Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen

Im Jahr 2024 tritt das GEG in Kraft und schreibt vor, dass laufende Heizungsanlagen in regelmäßigen Abständen überprüft und optimiert werden müssen. Der hydraulische Abgleich spielt dabei eine wichtige Rolle, da er sicherstellt, dass die Wärme gleichmäßig im Gebäude verteilt wird. Durch diese Maßnahmen sollen der Energieverbrauch reduziert und die Effizienz der Anlagen verbessert werden.

Neubauten ab 2024: Mindestens 65% erneuerbare Energien

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neu eingebauten Heizungen einen Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energien nutzen. Dies ist eine wichtige Maßnahme, um den Einsatz fossiler Brennstoffe einzuschränken und den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Eigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, um diese Anforderung zu erfüllen, darunter Wärmenetze, Wärmepumpen, Solarthermie und bestimmte Arten von Gasheizungen. Auch für Bestandsgebäude gibt es zusätzliche Optionen, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.

Zeitliche Vorgabe zur Umrüstung auf alternative Heizungen

Gemäß den aktuellen Bestimmungen können bestehende Heizungen bis zum 31.12.2044 weiterhin mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Es liegt in der Verantwortung der Eigentümer, alternative Heizungslösungen zu erkunden und zu implementieren, um den Einsatz fossiler Brennstoffe im Laufe der Zeit zu verringern.

Heizungsausfall: zeitlich begrenzter Einsatz fossiler Brennstoffe

Bei einem Heizungsausfall greifen Übergangsfristen, in denen auch Heizungen mit fossilen Brennstoffen genutzt werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wärmeversorgung während der Umstellung auf alternative Heizungssysteme nicht unterbrochen wird.

Ausnahmen bei Austauschpflicht für alte Heizungsanlagen

Gemäß § 72 des GEG sind Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, bestimmten Austauschpflichten unterworfen. Vor dem 1. Januar 1991 installierte Gas- und Ölheizungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Nach 30 Jahren müssen Gas- und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 installiert wurden, ausgetauscht werden. Diese Regelungen betreffen Standard- und Konstanttemperaturkessel. Es gibt jedoch Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt.

Sichere Wärmeversorgung bei Heizungsausfall durch Übergangsfristen

Die Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen sowie die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei neu eingebauten Heizungen sind Maßnahmen, um den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Durch diese Maßnahmen können Eigentümer von Gebäuden Kosten sparen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Eigentümer von Gebäuden haben die Möglichkeit, durch die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ihren Energieverbrauch und ihre CO2-Emissionen deutlich zu senken. Darüber hinaus bietet ein effizienter Betrieb der Heizungsanlagen finanzielle Vorteile. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Vorschriften des GEG vertraut zu machen und geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen zu ergreifen.

Auf energiewechsel.de stellt die Bundesregierung einen Wegweiser zum neuen Heizungsgesetz bereit. Unter dem Link BMWK – Das neue Heizungsgesetz ist auf dem Weg! finden Eigentümer alle wichtigen Informationen und können sich schnell und unkompliziert über die neuen Regelungen informieren.

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